Die aktuelle Debatte um Haasenburg GmbH war für uns KiWi's (Kindheitswissenschaftler) wie ein Schlag ins Gesicht und hat für viel Empörung bei uns gesorgt!
Sei mitte letzten Jahres häufen sich die Anschuldigungen über die Haasenburg GmbH, dass Kinder und Jugendliche körperlicher Misshandlungen und pädagogischem Drill hilflos ausgesetzt waren. Ungeklärte Todesfälle waren ebenfalls im Gespräch.
Solche Meldungen lassen uns als Kindheitswissenschaftler nicht unberührt, sodass wir beschlossen haben uns zu diesem Thema fachlich äußern zu müssen. Im Rahmen unseres Studiums haben wir uns zu einer Arbeitsgruppe zusammegefunden,um den Tatsachen auf den Grund zu gehen.
Unser Anliegen ist es nicht nur die aktuellen Themen aus den Medien zu hinterfragen, sondern das gesamte System von geschlossenen Heimen kritisch zu betrachten. Zu der aktuellen Debatte aber auch zu der allgemeinen Situation haben wir uns vorgenommen eine Stellungnahme aus KiWi- Sicht zu verfassen.
Sei mitte letzten Jahres häufen sich die Anschuldigungen über die Haasenburg GmbH, dass Kinder und Jugendliche körperlicher Misshandlungen und pädagogischem Drill hilflos ausgesetzt waren. Ungeklärte Todesfälle waren ebenfalls im Gespräch.
Solche Meldungen lassen uns als Kindheitswissenschaftler nicht unberührt, sodass wir beschlossen haben uns zu diesem Thema fachlich äußern zu müssen. Im Rahmen unseres Studiums haben wir uns zu einer Arbeitsgruppe zusammegefunden,um den Tatsachen auf den Grund zu gehen.
Unser Anliegen ist es nicht nur die aktuellen Themen aus den Medien zu hinterfragen, sondern das gesamte System von geschlossenen Heimen kritisch zu betrachten. Zu der aktuellen Debatte aber auch zu der allgemeinen Situation haben wir uns vorgenommen eine Stellungnahme aus KiWi- Sicht zu verfassen.
Allgemeine Informationen zur geschlossenen Heimerziehung
In Deutschland sind ca. 650.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Heimen untergebracht, wovon 368 Minderjährige in der geschlossenen Heimerziehung leben.
Wie man an der Grafik deutlich sehen kann ist der Großteil aller geschlossenen Heimunterbringungen in Süddeutschland angesiedelt.
Die geschlossene Heimerziehung soll nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden. Erst wenn alle anderen Erziehungshilfen nicht erfolgreich waren oder das Leib bzw. Leben des Kindes in Gefahr ist oder das Kind/Jugendlicher eine Gefahr für das Leib oder Leben Dritter darstellt ist die geschlossene Heimerziehung möglich, falls eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Ob und inwiefern die Ziele der geschlossene Heimerziehung umgesetzt werden soll an der aktuellen Haasenburg Debatte gezeigt werden. Hierfür äußern die Kindheitswissenschaftler_innen Kritik an der Haasenburg GmbH. Dabei wird Bezug genommen auf den Endbericht der unabhängigen Kommission vom Land Brandenburg.
Was ist eine geschlossene Heimerziehung?
Wie in
der offenen stationären Erziehungshilfe existieren auch in der
geschlossenen Heimerziehung verschiedene Formen. Hierbei wird
zwischen Einrichtungen mit (teil-)geschlossenen Gruppen im
herkömmlichen Sinne und Einrichtungen mit einzelnen fakultativen
geschlossen Plätzen unterschieden. Ein gemeinsames Merkmal der
Einrichtungen ist die räumliche und zeitlich begrenzte Isolierung
der Jugendlichen vom gesellschaftlichen Leben. Bauliche und
technische Vorkehrungen sollen Entweichungen vermeiden und die
Anwesenheit der Jugendlichen sicher stellen.
Definition
laut der Bundesarbeitsgemeinschaft der obersten Jugendbehörden:
„Eine
geschlossene Unterbringung ist dadurch gekennzeichnet, dass besondere
Eingrenzungs- und Abschließvorrichtungen oder andere
Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, um ein Entweichen, also ein
unerlaubtes Verlassen des abgeschlossenen oder gesicherten Bereiches
zu erschweren oder zu verhindern und die Anwesenheit des Jugendlichen
für die notwendige pädagogisch-therapeutische Arbeit mit ihm
sicherzustellen.“
Wie erfolgt die Unterbringung in die geschlossene Heimerziehung?
Falls es dazu kommt, dass ein Kind bzw. Jugendlicher in der geschlossenen Heimerziehung untergebracht wird, müssen folgende Schritte eingeleitet werden.
- Die sorgeberechtigte Person muss bei einem Familienrichter einen Antrag auf geschlossene Unterbringung stellen.
-
Ein Familienrichter prüft, ob es zum Schutz des Kindes oder zum Schutz anderer notwendig ist, dass dieser genehmigt, das Kind geschlossen unterzubringen. Dazu holt der Richter ein Gutachten über die Situation des Kindes ein und spricht persönlich mit diesem
- Das zuständige Jugendamt ist der Meinung, dass eine geschlossene Jugendhilfemaßnahme für das Kind sinnvoll und notwendig ist
Sollten Kinder oder Jugendliche in der geschlossenen Heimerziehung untergebracht werden, haben sie Anspruch auf einen Verfahrenspfleger, der sich darum kümmert, dass die Rechte der Kinder eingehalten werden (UN KRK Artikel 37).
Was sind die rechtlichen Grundlagen für die geschlossene Heimerziehung?
Kinder
und Jugendlichen können nur auf Grundlage des § 1631b BGB in
geschlossenen Heimen untergebracht werden. „Eine
Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,
bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist
zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung
einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und
der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere
öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist
die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.“
Falls
die Eltern als Personensorgeberechtigten ausfallen oder ihnen das
Sorgerecht entzogen wurde, gilt für Vormundschaften der § 1800 BGB
und für die Personensorgerechtspflegeschaften der § 1915 BGB.
Nachdem
die Personensorgeberechtigten bzw. der gesetzliche Vertreter einen
Antrag gestellt hat, muss das Familiengericht die grundsätzlichen
Voraussetzungen und die Rechtmäßigkeit einer geschlossenen
Unterbringung prüfen. Das bedeutet, dass das Zivilgericht keine
Freiheitsentziehung anordnet, sondern sie nur auf Antrag des
Personensorgeberechtigten genehmigt. Der Richter hat dabei die
Pflicht, die Genehmigung an strengen Maßstäben anzulegen. Denn die
Freiheitsentziehung soll das allerletzte Mittel sein und es soll
verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche unbegründet in
geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden. Also Maßstab zur
Überprüfung dient das Wohl des Kindes, was bedeutet, dass eine
Gefährdung des Kindeswohls bestehen muss. Außerdem gilt als
Voraussetzung, dass minder eingreifende Mittel nicht mehr zur
Verfügung stehen.
Sollte
eine geschlossene Heimunterbringung aufgrund des Kindeswohls nicht
mehr erforderlich sein, erlischt die gerichtliche Genehmigung mit
sofortiger Wirkung. Außerdem haben die an der Maßnahme beteiligten
Personen die Möglichkeit, vor Ablauf des Zeitraums eine weitere
Überprüfung zu beantragen. Die Notwendigkeit der geschlossenen
Unterbringung soll auch in den regelmäßig stattfindenden
Hilfeplangesprächen geprüft werden. Des Weiteren können die
Personensorgeberechtigten die geschlossene Unterbringung jeder Zeit
wieder beenden, sofern nicht die Gefährdungsgrenze nach § 1666 BGB
überschritten wird.
Selbst
in der UN Kinderrechtskonvention ist die Freiheitsentziehung
festgehalten. Im Artikel 37 heißt es „Die
Vertragsstaaten stellen sicher, dass keinem Kind die Freiheit
rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahmen,
Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind nur als
letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet
werden.“
Im
SGB VIII sind keine ausdrücklichen Rechtsgrundlagen für eine
geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 34
SGB VIII festgehalten. Als Ausnahme gilt der § 42 Abs. 5 SGB VII
„Freiheitsentziehende
Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und
soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des
Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben
Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche
Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu
beenden.“
Was sind Ziele der geschlossenen Heimerziehung?
- Erarbeitung einer Lebensperspektive,
- Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten/Alltagsbewältigung,
- Erleben von Grenzsetzungen/Regeln,
- Förderung von Beziehungs- und Bindungsfähigkeit,
- Befähigung zum Wechsel in offene Bereiche
- Förderung der Lernfähigkeit und Leistungsbereitschaft,
- Aufarbeitung der Lebensgeschichte,
- Abbau unerwünschter Verhaltensweisen wie Aggressionen, Delinquenz oder Entweichungen,
- Aufbau und Einhaltung eines geregelten Tagesablaufs,
- Kontakt zu den Eltern,
- Vermittlung von Erfolgserlebnissen und
- Förderung von Entwicklungsprozessen
Fazit
Die geschlossene Heimerziehung soll nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden. Erst wenn alle anderen Erziehungshilfen nicht erfolgreich waren oder das Leib bzw. Leben des Kindes in Gefahr ist oder das Kind/Jugendlicher eine Gefahr für das Leib oder Leben Dritter darstellt ist die geschlossene Heimerziehung möglich, falls eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Ob und inwiefern die Ziele der geschlossene Heimerziehung umgesetzt werden soll an der aktuellen Haasenburg Debatte gezeigt werden. Hierfür äußern die Kindheitswissenschaftler_innen Kritik an der Haasenburg GmbH. Dabei wird Bezug genommen auf den Endbericht der unabhängigen Kommission vom Land Brandenburg.
Kindheitswissenschaftler_innen äußern Kritik an Haasenburg GmbH
„anweisen, beaufsichtigen, kontrollieren, anleiten, informieren“-
die pädagogischen Grundsätze des geschlossenem Kinderheim Haasenburg GmbH.
Kindheitswissenschaftler_innen nehmen den Endbericht der unabhängigen Kommission vom Land Brandenburg unter den Prüfstand. Entsprechen die Vorwürfe über Fixierung und Missbrauch, sowie pädagogischem Drill der Wirklichkeit?
Im Folgenden äußern wir uns kritisch über die, in der Öffentlichkeit bereits bekannten, Debatte der Haasenburg GmbH.
Beim Durchlesen des Berichts,
den die Kommission zu Untersuchung der Einrichtung Haasenburg GmbH verfasst
hat, sind uns einige Punkte aufgefallen mit denen wir uns im Folgenden
beschäftigen und diese diskutieren werden.
Als erstes haben wir uns
gefragt, wer überhaupt auf die Idee gekommen ist, sich für geschlossene Heime
der Haasenburg GmbH stark gemacht hat und diese errichtete. Der Bericht sagt
folgendes. Der Leiter, der Haasenburg GmbH, war vorher im heutigen Asklepios
Fachklinikum Lübben, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie
und Psychosomatik (damals noch Landesklinik) als Psychologe tätig. Dieser hat
oftmals bedauert, dass den Jugendlichen
nach Beendigung eines Klinikaufenthalts keine geeigneten Möglichkeiten der
Begleitung und Betreuung zur Verfügung stehen.
Im Jahr 2000 wurden dann
die ersten Kinder und Jugendlichen in Haasenburg aufgenommen. Offensichtlich
scheint es, als hätte die Pädagogik bei einigen Bewohnern gefruchtet. Die
Erfolgsquote lag bei 50-60%. Allerdings sprechen wir hier gerade von zirka der
Hälfte der Bewohner, einige Jugendliche konnten durch das Konzept nicht
erreicht werden. Da fragt man sich doch nach dem Warum? Wichtig ist hierbei, zu
klären, was man unter „erreicht werden“ versteht. Wie ist ein Leben nach
Haasenburg GmbH? Sind die Kinder „geheilt“ und können sich, wie gewollt, in die
Gesellschaft integrieren? Unserer Meinung nach, werden
die Kinder und Jugendlichen der Haasenburg GmbH lediglich auf ein Leben nach
Regeln vorbereitet. Das heißt, fällt dieser Bezugsrahmen weg, ist ein Rückfall
vorprogrammiert. (Verweis Zeitungsartikel Spiegel)
Dennoch, für manche
Jugendliche war die Haasenburg GmbH die „letzte Chance“. Die Kinder und
Jugendlichen der Haasenburg, weisen meist viele gescheiterte Jugendhilfeverläufe
in offenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe auf. Endstation
Haasenburg?
Wenn man dies so
assoziiert, hat man das Gefühl Haasenburg ähnelt einer Strafvollzugsanstalt.
Gott sei Dank, markiert
der Geschäftsführer sein Recht auf Erziehung. Erst mal ein Lichtblick!
Hierbei behält er sich den Vorbehalt, dass Kindeswohl und
Kindeswille auseinander fallen können und legitimiert somit seine Ansicht, dass
freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn „nötig“ völlig okay seien.
Zur Leistungsbeschreibung
der Haasenburg GmbH ist zu sagen, dass sie sich als „vorübergehend engmaschige
intensivpädagogisches-therapeutisches Gruppenangebot“ versteht.
Haasenburg verfügt über
drei Standorte: Neuendorf am See, Babenberg in Jessern und Münchberg. Drei Orte, an denen seit 2012
offensichtlich starke hierarchische Strukturen praktiziert werden von Personal,
dessen berufliche Qualifikation im Schlaf erworben wurde.
Aber was uns, als
Kindheitswissenschaftler_innen, mit am meisten interessiert ist doch die
Pädagogik in der Haasenburg. Grundsätze wie, „anweisen, beaufsichtigen,
kontrollieren, anleiten, informieren“ gehen gegen jede Prinzipien der
Kindheitswissenschaften. Aber ist das wirklich zeitgemäß, sich nach möglichen
Grundsätzen der „schwarzen Pädagogik“ aus den 70-80er Jahren zu richten? Es ist
nicht allzu schwer, die Folgen solch einer Erziehung zu erraten. Durch die
ständige Kontrolle, das Anleiten und Beaufsichtigen der Kinder, kann es zu
einer Entfremdung der Persönlichkeit führen und steht der normalen
Autonomieentwicklung des Kindes im Weg. Ein strenges Regelwerk führt dahin,
dass die Kinder und Jugendlichen für ein Leben nach der Haasenburg nicht
vorbereitet werden.
Allerdings muss man
immer von dem Hintergrund der Bewohner der Haasenburg ausgehen. Kinder und
Jugendliche die psychisch stark belastet sind, sind über jede Anweisung und
Hilfestellung froh. Die Sache ist nur, wie sie wirklich vermittelt wurden. Der
Endbericht der Kommission verweist, dass in den Einrichtungen der Haasenburg
GmbH Bezug zu der UN-Kinderrechtskonvention genommen wird.
Da wird jeder
Kindheitswissenschaftler_in hellhörig. Grundsätzlich orientieren sich die
Kindheitswissenschaften an der UN-Kinderrechtskonvention. Wir haben überprüft,
wie sich diese dazu äußert und sind auf folgenden Artikel gestoßen:
„Artikel 37 [Verbot von Folter, Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe;
Rechtsbeistandschaft]“, besagt, „(a)) dass kein Kind der Folter oder einer
anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen
wird“ und „( b)) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich
entzogen [wird] werden darf. Festnahmen, Freiheitsentziehung oder
Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes
Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden.“
Mit diesem Hintergrund, gehen
wir also davon aus, ein Kind oder Jugendlicher wird in die Haasenburg
aufgenommen. Was ist wohl das Ziel einer solchen Aufnahme? Die Haasenburg
äußert sich folgendermaßen: Das Kind oder Jugendlicher soll „ein Leben in Würde
im Kern und als Mitglied der Gesellschaft führen“. Am besten wäre eine
ausgewogene Mischung der „Nachreifung“ und „Entwicklung emotionaler und
sozialer Kompetenzen.“ Und wenn das alles gut funktioniert, können wir bei den
Ex-Bewohnern eine pädagogische Entwicklung erkennen, die eine Ich-Stärke und
eine gefestigte Persönlichkeit mit sich bringt.
An und für sich wünschen wir uns das alle.
Alles aber schwer zu
glauben, wenn man dem Bericht entnehmen kann, dass schon bei einer Neuaufnahme
von Kindern und Jugendlichen von permanenten Fehlverhalten ausgegangen wird und
sie zur „sanften“ Eingewöhnung auf ihren Zimmern isoliert sind.
Für uns sind das kaum
vorstellbare Zustände! Aber in welcher Verfassung ein Kind oder Jugendlicher
ist, der nach Haasenburg kommt, können wir auch nicht nachempfinden.
Die Kinder und
Jugendliche weisen meist intensive Fehlentwicklungen auf durch
Vernachlässigung, chronische Überforderungen, unzuverlässige Beziehungsmuster,
extreme Verwöhnung, Deprivation in den Bereichen Kognition, Emotion und Sozialisierung.
Sie verfügen über folgende Symptome: „stark dissozial, aggressivem delinquente,
abhängige, selbstunsichere oder suchtspezifische Verhaltensweisen“. Oft
unterliegen die Kinder einem „Einrichtungshopping“. Dies sollte man ihnen unter
keinen Umständen vorwerfen. Meist können die Kinder können nichts für ihren
häufigen Einrichtungswechsel. Letztendlich sind es immer die Sorgeberechtigten
oder die Jugendämter, die einen Wechsel der Einrichtung veranlassen. Haasenburg
GmbH fungiert als Aufnahmeort, wenn andere Alternativen ausgereizt scheinen. Es
bietet das absolute Entweichen aus Familienkontexten.
Sehen wir uns mal den
Tagesablauf in Haasenburg GmbH an. Der Tag ist klar strukturiert, es gibt
häufige verhaltenskorrigierende Interventionen in Alltagsituationen, es wird
schulisch und berufliche gefördert und die angeleiteten
Freizeitbeschäftigungen, sowie Übungen und Training sollen Erziehung ermöglichen
und die Entwicklung vorantreiben. Beziehungsangebote werden zum zielgerichteten
Vertrauensaufbau genutzt. Die Pädagogik in der Haasenburg war strikt
zielorientiert, erwartetes Verhalten wurde klar und einfach definiert. Eine
Unterscheidung von Fremd- und Eigenzielen war nicht zu erkennen, auch eine
Ressourcenorientierung wirkte eher
floskelhaft. Jegliches „Beschwerdeverhalten“ wurden konsequent „begrenzt“.
Solche Konditionierungsprogramme, wie die Kombination von Bestrafung und
Löschung, kennt man aus der Arbeit mit straffälligen, suchtmittelabhängigen und
psychisch kranken Menschen. Hierbei ist es uns wichtig, dass zwischen den einzelnen
Institutionen klare Abgrenzungen vollzogen werden! Das Konzept eines
Kinderheims, geschlossenem Heim oder auch einer Psychiatrie muss klar definiert
werden, sodass man nicht die Chance hat sich in Alltagssituationen eine
Hintertür offen zu halten. Hierbei möchten wir darauf Bezug nehmen, dass in
Haasenburg Situationen aufgekommen sind, in denen Kinder und Jugendliche in
Form von Medikamenten zur Ruhe gestellt wurden. Dass eine Medikamentenausgabe
in Einzelfällen nötig ist, möchten wir nicht abstreiten. Wir erwarten
lediglich, dass dies nicht wahllos geschieht!
Nichtsdestotrotz
entsteht das Bild, dass die konzeptionellen Grundlagen die Kinder zu Objekten
gestalten, über die verfügt werden darf. Ein Subjektansatz ist weitgehen
unbekannt.
In der Haasenburg
herrschten ungewöhnliche Regeln. Dazu gehörte: „das Verbot des Kleidertausches,
des Körperkontaktes, das Gebot des Armlänge-Abstands, die Regel immer in der
Nähe des Erziehers zu bleiben und Aktivitäten nur in Absprache mit den
Erziehern“ zu unternehmen.
Wenn man es nicht besser
erklären könnte, werden ihr die Regeln zur absoluten Machquelle der Erzieher,
nach dem Motto: „Je mehr Regeln, je mehr Regelverstöße“.
Eine Überwachung, aus
Sicht des Personals, war notwendig und die Erzieher_innen wurden zu permanenten
Regelwächtern. Wieder wird der Eindruck einer Kaserne oder einer
Jugendstrafvollzug geweckt.
Bei der totalen Überwachung stellt sich einem
die Frage, wie viel an den Fixierungsvorwürfen dran ist. Und es stimmt
wirklich; zwischen 2008-2010 wurden In Jessern 13 Fixierungen als
Anti-Aggressionsmaßnahme angewendet. Die Anwendung von körperlichen
Zwangsmaßnahmen in Heimen der Jugendhilfe ist rechtlich nicht klar genug
geregelt, auch in der Psychiatrie muss immer ein Arzt anwesend sein. Deshalb
verstößt eine Fixierung im weitestend Sinne gegen die Regeln der Kinder- und
Jugendhilfe. Bei einer körperlichen Anti-Aggressionsmaßnahme besteht eine
Gefahr der Retraumatisierung und weiterer psychischer und physischer Schäden
der Kinder und Jugendlichen.
Dass Haasenburg sich über die Jahre ein
heimliches Konzept zugelegt hat, ist kaum zu leugnen. Die Kinder und
Jugendlichen hatten die Zöglingsrolle in Haasenburg. Um mit ihnen pädagogisch
arbeiten zu können, mussten sie dafür erst nützlich gemacht werden. Es gab nur
wenig Beziehungsgestaltung zwischen Betreuer_in und Kind. Desweiteren ist es
bislang nicht nachvollziehbar, warum die Kinder und Jugendlichen nicht alleine
telefonieren durften und das Postgeheimnis gebrochen wurde. Da schreckt selbst
eine psychiatrische Einrichtung vor zurück. Für Beschwerdemöglichkeiten, an die
sich die Kinder wenden konnten, wurde auch nicht gesorgt.
Abschließend ist zu sagen, dass die Bewohner der
Haasenburg zu Objekten deklariert wurden, die Verhaltensziele erreichen
mussten, während sie extremer Freiheitsberaubung unterlegen waren.
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