Projekt Haasenburg GmbH


Die aktuelle Debatte um Haasenburg GmbH war für uns KiWi's (Kindheitswissenschaftler) wie ein Schlag ins Gesicht und hat für viel Empörung bei uns gesorgt!

Sei mitte letzten Jahres häufen sich die Anschuldigungen über die Haasenburg GmbH, dass Kinder und Jugendliche körperlicher Misshandlungen und pädagogischem Drill hilflos ausgesetzt waren. Ungeklärte Todesfälle waren ebenfalls im Gespräch.

Solche Meldungen lassen uns als Kindheitswissenschaftler nicht unberührt, sodass wir beschlossen haben  uns zu diesem Thema fachlich äußern zu müssen. Im Rahmen unseres Studiums haben wir uns zu einer Arbeitsgruppe zusammegefunden,um den Tatsachen auf den Grund zu gehen.

Unser Anliegen ist es nicht nur die aktuellen Themen aus den Medien zu hinterfragen, sondern das gesamte System von geschlossenen Heimen kritisch zu betrachten. Zu der aktuellen Debatte aber auch zu der allgemeinen Situation haben wir uns vorgenommen eine Stellungnahme aus KiWi- Sicht zu verfassen.

Allgemeine Informationen zur geschlossenen Heimerziehung

In Deutschland sind ca. 650.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Heimen untergebracht, wovon 368 Minderjährige in der geschlossenen Heimerziehung leben. 



Wie man an der Grafik deutlich sehen kann ist der Großteil aller geschlossenen Heimunterbringungen in Süddeutschland angesiedelt.

Was ist eine geschlossene Heimerziehung?

Wie in der offenen stationären Erziehungshilfe existieren auch in der geschlossenen Heimerziehung verschiedene Formen. Hierbei wird zwischen Einrichtungen mit (teil-)geschlossenen Gruppen im herkömmlichen Sinne und Einrichtungen mit einzelnen fakultativen geschlossen Plätzen unterschieden. Ein gemeinsames Merkmal der Einrichtungen ist die räumliche und zeitlich begrenzte Isolierung der Jugendlichen vom gesellschaftlichen Leben. Bauliche und technische Vorkehrungen sollen Entweichungen vermeiden und die Anwesenheit der Jugendlichen sicher stellen.
Definition laut der Bundesarbeitsgemeinschaft der obersten Jugendbehörden:
Eine geschlossene Unterbringung ist dadurch gekennzeichnet, dass besondere Eingrenzungs- und Abschließvorrichtungen oder andere Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, um ein Entweichen, also ein unerlaubtes Verlassen des abgeschlossenen oder gesicherten Bereiches zu erschweren oder zu verhindern und die Anwesenheit des Jugendlichen für die notwendige pädagogisch-therapeutische Arbeit mit ihm sicherzustellen.“

Wie erfolgt die Unterbringung in die geschlossene Heimerziehung?

Falls es dazu kommt, dass ein Kind bzw. Jugendlicher in der geschlossenen Heimerziehung untergebracht wird, müssen folgende Schritte eingeleitet werden.
  1. Die sorgeberechtigte Person muss bei einem Familienrichter einen Antrag auf geschlossene Unterbringung stellen.
  2. Ein Familienrichter prüft, ob es zum Schutz des Kindes oder zum Schutz anderer notwendig ist, dass dieser genehmigt, das Kind geschlossen unterzubringen. Dazu holt der Richter ein Gutachten über die Situation des Kindes ein und spricht persönlich mit diesem
  3. Das zuständige Jugendamt ist der Meinung, dass eine geschlossene Jugendhilfemaßnahme für das Kind sinnvoll und notwendig ist
Sollten Kinder oder Jugendliche in der geschlossenen Heimerziehung untergebracht werden, haben sie Anspruch auf einen Verfahrenspfleger, der sich darum kümmert, dass die Rechte der Kinder eingehalten werden (UN KRK Artikel 37).

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die geschlossene Heimerziehung?

Kinder und Jugendlichen können nur auf Grundlage des § 1631b BGB in geschlossenen Heimen untergebracht werden. „Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.“
Falls die Eltern als Personensorgeberechtigten ausfallen oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde, gilt für Vormundschaften der § 1800 BGB und für die Personensorgerechtspflegeschaften der § 1915 BGB.
Nachdem die Personensorgeberechtigten bzw. der gesetzliche Vertreter einen Antrag gestellt hat, muss das Familiengericht die grundsätzlichen Voraussetzungen und die Rechtmäßigkeit einer geschlossenen Unterbringung prüfen. Das bedeutet, dass das Zivilgericht keine Freiheitsentziehung anordnet, sondern sie nur auf Antrag des Personensorgeberechtigten genehmigt. Der Richter hat dabei die Pflicht, die Genehmigung an strengen Maßstäben anzulegen. Denn die Freiheitsentziehung soll das allerletzte Mittel sein und es soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche unbegründet in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden. Also Maßstab zur Überprüfung dient das Wohl des Kindes, was bedeutet, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen muss. Außerdem gilt als Voraussetzung, dass minder eingreifende Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen.
Sollte eine geschlossene Heimunterbringung aufgrund des Kindeswohls nicht mehr erforderlich sein, erlischt die gerichtliche Genehmigung mit sofortiger Wirkung. Außerdem haben die an der Maßnahme beteiligten Personen die Möglichkeit, vor Ablauf des Zeitraums eine weitere Überprüfung zu beantragen. Die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung soll auch in den regelmäßig stattfindenden Hilfeplangesprächen geprüft werden. Des Weiteren können die Personensorgeberechtigten die geschlossene Unterbringung jeder Zeit wieder beenden, sofern nicht die Gefährdungsgrenze nach § 1666 BGB überschritten wird.

Selbst in der UN Kinderrechtskonvention ist die Freiheitsentziehung festgehalten. Im Artikel 37 heißt es „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahmen, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden.“

Im SGB VIII sind keine ausdrücklichen Rechtsgrundlagen für eine geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 34 SGB VIII festgehalten. Als Ausnahme gilt der § 42 Abs. 5 SGB VII Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

Was sind Ziele der geschlossenen Heimerziehung?

  • Erarbeitung einer Lebensperspektive,
  • Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten/Alltagsbewältigung,
  • Erleben von Grenzsetzungen/Regeln,
  • Förderung von Beziehungs- und Bindungsfähigkeit,
  • Befähigung zum Wechsel in offene Bereiche
  • Förderung der Lernfähigkeit und Leistungsbereitschaft,
  • Aufarbeitung der Lebensgeschichte,
  • Abbau unerwünschter Verhaltensweisen wie Aggressionen, Delinquenz oder Entweichungen,
  • Aufbau und Einhaltung eines geregelten Tagesablaufs,
  • Kontakt zu den Eltern,
  • Vermittlung von Erfolgserlebnissen und
  • Förderung von Entwicklungsprozessen 

Fazit


Die geschlossene Heimerziehung soll nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden. Erst wenn alle anderen Erziehungshilfen nicht erfolgreich waren oder das Leib bzw. Leben des Kindes in Gefahr ist oder das Kind/Jugendlicher eine Gefahr für das Leib oder Leben Dritter darstellt ist die geschlossene Heimerziehung möglich, falls eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Ob und inwiefern die Ziele der geschlossene Heimerziehung umgesetzt werden soll an der aktuellen Haasenburg Debatte gezeigt werden. Hierfür äußern die Kindheitswissenschaftler_innen Kritik an der Haasenburg GmbH. Dabei wird Bezug genommen auf den Endbericht der unabhängigen Kommission vom Land Brandenburg.




Kindheitswissenschaftler_innen äußern Kritik an Haasenburg GmbH

„anweisen, beaufsichtigen, kontrollieren, anleiten, informieren“- 

die pädagogischen Grundsätze des geschlossenem Kinderheim Haasenburg GmbH. 

Kindheitswissenschaftler_innen nehmen den Endbericht der unabhängigen Kommission vom Land Brandenburg unter den Prüfstand. Entsprechen die Vorwürfe über Fixierung und Missbrauch, sowie pädagogischem Drill der Wirklichkeit?

Im Folgenden äußern wir uns kritisch über die, in der Öffentlichkeit bereits bekannten, Debatte der Haasenburg GmbH. 


Beim Durchlesen des Berichts, den die Kommission zu Untersuchung der Einrichtung Haasenburg GmbH verfasst hat, sind uns einige Punkte aufgefallen mit denen wir uns im Folgenden beschäftigen und diese diskutieren werden.
Als erstes haben wir uns gefragt, wer überhaupt auf die Idee gekommen ist, sich für geschlossene Heime der Haasenburg GmbH stark gemacht hat und diese errichtete. Der Bericht sagt folgendes. Der Leiter, der Haasenburg GmbH, war vorher im heutigen Asklepios Fachklinikum Lübben, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (damals noch Landesklinik) als Psychologe tätig. Dieser hat oftmals  bedauert, dass den Jugendlichen nach Beendigung eines Klinikaufenthalts keine geeigneten Möglichkeiten der Begleitung und Betreuung zur Verfügung stehen.
Im Jahr 2000 wurden dann die ersten Kinder und Jugendlichen in Haasenburg aufgenommen. Offensichtlich scheint es, als hätte die Pädagogik bei einigen Bewohnern gefruchtet. Die Erfolgsquote lag bei 50-60%. Allerdings sprechen wir hier gerade von zirka der Hälfte der Bewohner, einige Jugendliche konnten durch das Konzept nicht erreicht werden. Da fragt man sich doch nach dem Warum? Wichtig ist hierbei, zu klären, was man unter „erreicht werden“ versteht. Wie ist ein Leben nach Haasenburg GmbH? Sind die Kinder „geheilt“ und können sich, wie gewollt, in die Gesellschaft integrieren? Unserer Meinung nach, werden die Kinder und Jugendlichen der Haasenburg GmbH lediglich auf ein Leben nach Regeln vorbereitet. Das heißt, fällt dieser Bezugsrahmen weg, ist ein Rückfall vorprogrammiert. (Verweis Zeitungsartikel Spiegel) 
Dennoch, für manche Jugendliche war die Haasenburg GmbH die „letzte Chance“. Die Kinder und Jugendlichen der Haasenburg, weisen meist viele gescheiterte Jugendhilfeverläufe in offenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe auf. Endstation Haasenburg?
Wenn man dies so assoziiert, hat man das Gefühl Haasenburg ähnelt einer Strafvollzugsanstalt.
Gott sei Dank, markiert der Geschäftsführer sein Recht auf Erziehung. Erst mal ein Lichtblick!
Hierbei behält er sich den Vorbehalt, dass Kindeswohl und Kindeswille auseinander fallen können und legitimiert somit seine Ansicht, dass freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn „nötig“ völlig okay seien.
Zur Leistungsbeschreibung der Haasenburg GmbH ist zu sagen, dass sie sich als „vorübergehend engmaschige intensivpädagogisches-therapeutisches Gruppenangebot“ versteht.
Haasenburg verfügt über drei Standorte: Neuendorf am See, Babenberg in Jessern und  Münchberg. Drei Orte, an denen seit 2012 offensichtlich starke hierarchische Strukturen praktiziert werden von Personal, dessen berufliche Qualifikation im Schlaf erworben wurde.
Aber was uns, als Kindheitswissenschaftler_innen, mit am meisten interessiert ist doch die Pädagogik in der Haasenburg. Grundsätze wie, „anweisen, beaufsichtigen, kontrollieren, anleiten, informieren“ gehen gegen jede Prinzipien der Kindheitswissenschaften. Aber ist das wirklich zeitgemäß, sich nach möglichen Grundsätzen der „schwarzen Pädagogik“ aus den 70-80er Jahren zu richten? Es ist nicht allzu schwer, die Folgen solch einer Erziehung zu erraten. Durch die ständige Kontrolle, das Anleiten und Beaufsichtigen der Kinder, kann es zu einer Entfremdung der Persönlichkeit führen und steht der normalen Autonomieentwicklung des Kindes im Weg. Ein strenges Regelwerk führt dahin, dass die Kinder und Jugendlichen für ein Leben nach der Haasenburg nicht vorbereitet werden.
Allerdings muss man immer von dem Hintergrund der Bewohner der Haasenburg ausgehen. Kinder und Jugendliche die psychisch stark belastet sind, sind über jede Anweisung und Hilfestellung froh. Die Sache ist nur, wie sie wirklich vermittelt wurden. Der Endbericht der Kommission verweist, dass in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH Bezug zu der UN-Kinderrechtskonvention genommen wird.
Da wird jeder Kindheitswissenschaftler_in hellhörig. Grundsätzlich orientieren sich die Kindheitswissenschaften an der UN-Kinderrechtskonvention. Wir haben überprüft, wie sich diese dazu äußert und sind auf folgenden Artikel gestoßen:
„Artikel 37 [Verbot von Folter, Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe; Rechtsbeistandschaft]“, besagt, „(a)) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird“ und „( b)) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen [wird] werden darf. Festnahmen, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden.“

Mit diesem Hintergrund, gehen wir also davon aus, ein Kind oder Jugendlicher wird in die Haasenburg aufgenommen. Was ist wohl das Ziel einer solchen Aufnahme? Die Haasenburg äußert sich folgendermaßen: Das Kind oder Jugendlicher soll „ein Leben in Würde im Kern und als Mitglied der Gesellschaft führen“. Am besten wäre eine ausgewogene Mischung der „Nachreifung“ und „Entwicklung emotionaler und sozialer Kompetenzen.“ Und wenn das alles gut funktioniert, können wir bei den Ex-Bewohnern eine pädagogische Entwicklung erkennen, die eine Ich-Stärke und eine gefestigte Persönlichkeit mit sich bringt.  An und für sich wünschen wir uns das alle.
Alles aber schwer zu glauben, wenn man dem Bericht entnehmen kann, dass schon bei einer Neuaufnahme von Kindern und Jugendlichen von permanenten Fehlverhalten ausgegangen wird und sie zur „sanften“ Eingewöhnung auf ihren Zimmern isoliert sind.
Für uns sind das kaum vorstellbare Zustände! Aber in welcher Verfassung ein Kind oder Jugendlicher ist, der nach Haasenburg kommt, können wir auch nicht nachempfinden.
Die Kinder und Jugendliche weisen meist intensive Fehlentwicklungen auf durch Vernachlässigung, chronische Überforderungen, unzuverlässige Beziehungsmuster, extreme Verwöhnung, Deprivation in den Bereichen Kognition, Emotion und Sozialisierung. Sie verfügen über folgende Symptome: „stark dissozial, aggressivem delinquente, abhängige, selbstunsichere oder suchtspezifische Verhaltensweisen“. Oft unterliegen die Kinder einem „Einrichtungshopping“. Dies sollte man ihnen unter keinen Umständen vorwerfen. Meist können die Kinder können nichts für ihren häufigen Einrichtungswechsel. Letztendlich sind es immer die Sorgeberechtigten oder die Jugendämter, die einen Wechsel der Einrichtung veranlassen. Haasenburg GmbH fungiert als Aufnahmeort, wenn andere Alternativen ausgereizt scheinen. Es bietet das absolute Entweichen aus Familienkontexten.
Sehen wir uns mal den Tagesablauf in Haasenburg GmbH an. Der Tag ist klar strukturiert, es gibt häufige verhaltenskorrigierende Interventionen in Alltagsituationen, es wird schulisch und berufliche gefördert und die angeleiteten Freizeitbeschäftigungen, sowie Übungen und Training sollen Erziehung ermöglichen und die Entwicklung vorantreiben.  Beziehungsangebote werden zum zielgerichteten Vertrauensaufbau genutzt. Die Pädagogik in der Haasenburg war strikt zielorientiert, erwartetes Verhalten wurde klar und einfach definiert. Eine Unterscheidung von Fremd- und Eigenzielen war nicht zu erkennen, auch eine Ressourcenorientierung  wirkte eher floskelhaft. Jegliches „Beschwerdeverhalten“ wurden konsequent „begrenzt“. Solche Konditionierungsprogramme, wie die Kombination von Bestrafung und Löschung, kennt man aus der Arbeit mit straffälligen, suchtmittelabhängigen und psychisch kranken Menschen. Hierbei ist es uns wichtig, dass zwischen den einzelnen Institutionen klare Abgrenzungen vollzogen werden! Das Konzept eines Kinderheims, geschlossenem Heim oder auch einer Psychiatrie muss klar definiert werden, sodass man nicht die Chance hat sich in Alltagssituationen eine Hintertür offen zu halten. Hierbei möchten wir darauf Bezug nehmen, dass in Haasenburg Situationen aufgekommen sind, in denen Kinder und Jugendliche in Form von Medikamenten zur Ruhe gestellt wurden. Dass eine Medikamentenausgabe in Einzelfällen nötig ist, möchten wir nicht abstreiten. Wir erwarten lediglich, dass dies nicht wahllos geschieht!
Nichtsdestotrotz entsteht das Bild, dass die konzeptionellen Grundlagen die Kinder zu Objekten gestalten, über die verfügt werden darf. Ein Subjektansatz ist weitgehen unbekannt.
In der Haasenburg herrschten ungewöhnliche Regeln. Dazu gehörte: „das Verbot des Kleidertausches, des Körperkontaktes, das Gebot des Armlänge-Abstands, die Regel immer in der Nähe des Erziehers zu bleiben und Aktivitäten nur in Absprache mit den Erziehern“ zu unternehmen.
Wenn man es nicht besser erklären könnte, werden ihr die Regeln zur absoluten Machquelle der Erzieher, nach dem Motto: „Je mehr Regeln, je mehr Regelverstöße“.
Eine Überwachung, aus Sicht des Personals, war notwendig und die Erzieher_innen wurden zu permanenten Regelwächtern. Wieder wird der Eindruck einer Kaserne oder einer Jugendstrafvollzug geweckt.
Bei der totalen Überwachung stellt sich einem die Frage, wie viel an den Fixierungsvorwürfen dran ist. Und es stimmt wirklich; zwischen 2008-2010 wurden In Jessern 13 Fixierungen als Anti-Aggressionsmaßnahme angewendet. Die Anwendung von körperlichen Zwangsmaßnahmen in Heimen der Jugendhilfe ist rechtlich nicht klar genug geregelt, auch in der Psychiatrie muss immer ein Arzt anwesend sein. Deshalb verstößt eine Fixierung im weitestend Sinne gegen die Regeln der Kinder- und Jugendhilfe. Bei einer körperlichen Anti-Aggressionsmaßnahme besteht eine Gefahr der Retraumatisierung und weiterer psychischer und physischer Schäden der Kinder und Jugendlichen.
Dass Haasenburg sich über die Jahre ein heimliches Konzept zugelegt hat, ist kaum zu leugnen. Die Kinder und Jugendlichen hatten die Zöglingsrolle in Haasenburg. Um mit ihnen pädagogisch arbeiten zu können, mussten sie dafür erst nützlich gemacht werden. Es gab nur wenig Beziehungsgestaltung zwischen Betreuer_in und Kind. Desweiteren ist es bislang nicht nachvollziehbar, warum die Kinder und Jugendlichen nicht alleine telefonieren durften und das Postgeheimnis gebrochen wurde. Da schreckt selbst eine psychiatrische Einrichtung vor zurück. Für Beschwerdemöglichkeiten, an die sich die Kinder wenden konnten, wurde auch nicht gesorgt.
Abschließend ist zu sagen, dass die Bewohner der Haasenburg zu Objekten deklariert wurden, die Verhaltensziele erreichen mussten, während sie extremer Freiheitsberaubung unterlegen waren. 



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